Beihilfeverordnung Sachsen: § 14 Auslagen, Material- und Laborkosten, Heil- und Kostenpläne

 

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§ 14 Auslagen, Material- und Laborkosten, Heil- und Kostenpläne

(1) Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten sowie Lagerhaltung nach § 4 Abs. 3 und § 9 der GOZ, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Abschnitt C Nr. 2150 bis 2320, den Abschnitten F und H Nr. 7080 bis 7100 sowie Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses zur GOZ entstanden sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig. Wenn in einer Rechnung zahnärztliche Leistungen, Auslagen, Material- und Laborkosten nicht getrennt ausgewiesen sind, sind bei der Beihilfefestsetzung 60 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages als Aufwendungen anzusetzen.
(2) Die Aufwendungen des Heil- und Kostenplanes für medizinisch notwendige Leistungen nach Nummer 0030 oder 0040 des Gebührenverzeichnisses zur GOZ sind beihilfefähig.


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