Beihilfevorschriften: Begleitpersonen bei Reha-Maßnahmen

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Indikationen und Schwerpunkte von beihilfefähigen Kliniken:

Begleitpersonen bei Reha-Maßnahmen  

Für stationäre Rehabilitationen ist es in einigen Fällen möglich, eine Begleitperson-Mitaufnahme durch die Krankenkasse bewilligt zu bekommen. Eine Begleitperson für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme kommt in Frage, sofern die Anwesenheit der Begleitperson während des Reha-Aufenthalts von äußerster Notwendigkeit ist. Dies bedeutet, dass medizinische Gründe vorliegen müssen, um die Mitaufnahme durch die Krankenkasse des Versicherten zu gewährleisten (§ 11 Abs. 3 SGB V).

Gründe für die Mitaufnahme einer Begleitperson können sein

- Ihr Kind befindet sich noch im Vorschulalter. In diesem Fall könnte die Reha ohne eine Begleitperson durch einen Bindungsverlust zu schweren psychischen Beeinträchtigungen führen. Dies betrifft dann u.a. die Schuleignung.
- Sofern die Begleitperson in therapeutische oder pflegerische Tätigkeiten involviert werden soll, ist eine Mitaufnahme ebenfalls gegeben.
- Sofern der Versicherte eine schwere geistige und/oder körperliche Behinderung aufweist, bei der bestimmte medizinische Behandlungen nicht ohne eine Begleitperson ausgeführt werden können.
- Um den Fortlauf der Pflege zu gewährleisten ist eine die Mitaufnahme einer Begleitperson ebenfalls möglich.

Kosten einer Begleitperson bei der Reha

Bei medizinischer Notwendigkeit einer Begleitperson bei der Reha werden die Kosten für den Aufenthalt zu 100 Prozent von der Krankenkasse des Versicherten übernommen. Pro Tag eines stationären Aufenthalts des Versicherten werden für eine Begleitperson 45,00 Euro von der Krankenkasse geleistet. Damit werden die Unterkunft sowie Verpflegung der Begleitperson sichergestellt. Wichtig ist ebenfalls, dass Sie als Begleitperson bei einer Reha die Zuzahlung  von 10,00 Euro pro Tag nicht leisten müssen.

Sofern der Versicherte eine schwere geistige und/oder körperliche Behinderung aufweist, bei der bestimmte medizinische Behandlungen nicht ohne eine Begleitperson ausgeführt werden können. Um den Fortlauf der Pflege zu gewährleisten ist eine die Mitaufnahme einer Begleitperson ebenfalls möglich.

Eine Begleitperson (z.B. der Ehepartner) kann dann während der stationären Reha oder Kur mit aufgnommen werden, wenn es aus medizinischen und therapeutischen Gründen notwendig ist. Dies hat der Gesetzgeber im §11 Abs. 3 SGB V festgelegt. Für diese Einzelfälle wenden Sie sich bitte an die Reha-Servicestellen.

Medizinisch notwendig ist eine Begleitperson grundsätzlich in folgenden Fällen: bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lj.. Stillkinder können mitaufgenommen werden, wenn die Mutter stationär behandelt wird.

Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis wird erteilt, wenn als Folge der Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine ständige Begleitung nötig ist. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen B sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Eine Begleitperson begleitet eine schwerbehinderte Person bei einer Fahrt mit Bus und Bahn unentgeltlich bei Vorliegen des Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis. Die unentgeltliche Beförderung der Begleitperson gilt nur bei gemeinsamen Fahrten mit der schwerbehinderten Person im öffentlichen Personenverkehr.

Quelle: www.gesundheitsinformation.de  


 

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Red UT 20211013

 

 

 

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